SexdienstleisterInnen und Betreiber von Zimmervermietungen, Anbieter von Zusatzleistungen, Escort- und Werbeagenturen müssen sich an die DS-GVO und das Bundesdatenschutzgesetz (neu) halten. Oft ist es sogar notwendig einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, da die verarbeiteten Daten zu den „besonderen Daten“ nach DS-GVO gehören. (Artikel 9 Abs.1, Artikel 37 Abs. 1c DS-GVO)